Gesetze / 51. Anrechnungsverordnung AnrV 2019 § 1 Historische Fassung — Stand 02.07.2019 bis 01.07.2020. Zur aktuellen Fassung → Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2019 an bestehen.